Golf. Strand. Sonne. Meer.
Clubsatzung

Clubsatzung

Golf Club Ostseebad Grömitz e.V.

SATZUNG

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Golf Club Ostseebad Grömitz”. Er ist in das Vereins­register ein­getragen und führt den Namenszusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Grömitz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports und die Förderung der Jugend. Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Nutzung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sport­lichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Der Verein soll seinen Mitgliedern darüber hinaus die Möglichkeit zur Erholung bieten und den freundschaftlichen Ver­kehr der Mitglieder untereinander fördern.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Um die erforderlichen Anlagen zu schaffen, zu erhalten bzw. zu erweitern oder Jugendmitglieder oder sportlich besonders begabte Mitglieder zu för­dern, kann der Verein ein Zweckvermögen ansammeln. Der Verein ist berechtigt, seinen Zweck auf fremdem Grund und Boden zu erbringen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück­erhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Jugendmitglieder des Vereins werden besonders gefördert.

Sportanlagen

Der Verein nutzt die Golfplatzanlage der Golfplatz Grömitz GmbH & Co. KG nach dem mit dieser abgeschlossenen Vertrag

Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. Ordentliche Mitglieder (natürliche Person bzw. Firmen-/Verbandsmitglied)
    2. Jugendmitglieder
    3.         Mitglieder in Ausbildung
    4.         Zweitmitglieder
    5.         Passive Mitglieder
    6.         Ehrenmitglieder
    7.         Fernmitglieder
    8.         3-Jahres-Mitglieder
    9.         Par 60 Platz-Mitglieder
    10.       Greenfee-Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind entweder natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebens­jahres oder Personengesellschaften bzw. Juristische Personen (Firmen­mitglieder), sofern diese nicht jeweils einer anderen Mitgliedergruppe angehören. Firmenmitglieder haben mit ihrem Aufnahmeantrag einen Repräsentanten zu benennen, durch den die Mitgliedsrechte wahr­genommen werden. Als Repräsen­tanten kommen nur Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Regel nur solche Personen in Betracht, die beruflich für das Firmen­mitglied in leiten­der Stellung tätig sind. Die Benennung des Repräsentanten kann nach­träglich geändert werden.

Passive Mitglieder sind natürliche oder Juristische Personen bzw. Personengesell­schaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport im Verein auszuüben und somit keine Spielberechtigung auf dem Vereinsplatz haben.

Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Mitgliedsformen, der Stimmberechti­gung, Wählbarkeit in Organe des Vereins, Beitragspflicht, Spielberechtigung und der zeitlichen Begrenzung der Mitgliedschaft ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist.

In der Mitgliederversammlung haben stimmberechtigte Mitglieder eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist möglich, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied maximal 4 Stimmrechte vertreten kann.

Aktive Mitglieder können  beim Präsidium ohne Begründung beantragen, dass ihre Mitglied­schaft zum Ende des Geschäftsjahres in eine passive Mitgliedschaft umge­wandelt wird. Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft muss mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf eines Kalenderjahres beantragt werden.

Aufnahme

Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes oder die Veränderung des Status einer Mitglied­schaft entscheidet das Präsidium.

Ein Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Er soll den vollständigen Namen und die Anschrift sowie Alter und Beruf des Antragstellers enthalten sowie bei Firmenmitgliedern die Benennung des Repräsentanten. Ein Aufnahmeantrag für Jugendmitglieder kann ausschließ­lich von den Erziehungsberechtigten erklärt werden. Die Erziehungsberechtigten haben sich darüber hinaus zu verpflichten, für Beiträge und Nutzungsentgelte selbstschuldnerisch einzu­stehen.

Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme und benachrichtigt entsprechend den An­tragsteller. Die Ablehnung eines Antrages ist nicht zu begründen. Dem Antragsteller steht allerdings die Berufung an den Ehrenrat zu. Der Rechtsweg ist aus­geschlossen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod eines Mitgliedes oder Auf­lösung des Vereins.

Der Austritt muss dem Präsidium schriftlich durch Brief angezeigt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres – unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs­frist – zulässig.

Bei verspätetem Eingang der Kündigung besteht die volle Beitragspflicht für das nächste Jahr. In Härtefällen kann das Präsidium in freiem Ermessen die Beitragspflicht für das nächste Jahr ganz oder teilweise erlassen.

Das Präsidium ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn ein wichtiger Grund in der Per­son des Mitgliedes vorliegt; insbesondere, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz mindes­tens zweifacher Mah­nung mittels eingeschriebenen Briefes mit der Zahlung des Ver­einsbeitrages oder sonstiger finanzieller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in Verzug bleibt.

Vor dem Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Präsidium einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang des Ausschlussbescheides bzw. bei Ein­spruch mit dem Zugang der Bestätigung durch den Ehrenrat. Durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht befreit. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

Beitrag

Über Art und Höhe der Beitragszahlungen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung beschlossenen Beiträge zu leisten.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Der Ertei­lung einer gesonderten Rechnung bedarf es nicht. Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende Mitglieder haben unverzüglich nach Benachrichtigung über die Aufnahme die von diesen ge­schuldeten Beiträge zu zahlen

Sonstige Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden, sie haben den Anordnun­gen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder die Spielordnung sowie die Hausordnung des Vereins zu beachten.

Bei Verstößen gegen die Haus-, Spiel- und Platzordnung, bei wiederholter Nicht­befolgung der Golfregeln und Golfetikette kann das Präsidium abgestufte Diszipli­narmaßnahmen ergreifen:

  1. Verwarnung / Abmahnung
    2. zeitbegrenzter Ausschluss vom Spielbetrieb
    3.         Ausschluss aus dem Verein

Jede Änderung der personenbezogenen Daten, insbesondere eine Änderung der Anschrift, ist dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
    2. das Präsidium
    3.         der Ehrenrat

Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, denen jeweils ein Präsi­diumsmitglied als Vorsitzender und eine angemessene Zahl von Mitgliedern an­gehören sollen. Die Ausschlüsse haben nur beratende Funktion. Als Ausschüsse kommen insbesondere in Frage:

  1. Spielausschuss
  2. Jugendausschuss
  3. Platzausschuss
  4. Festausschuss
  5. Finanz- und Rechtsausschuss

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Das Präsidium beruft spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine ordentliche Mitglie­derversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen werden müssen.

Anträge können auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederver­sammlung beim Präsidium ein­gegangen sind. Das Präsidium soll diese Anträge den Mitgliedern vor der Mitgliederver­sammlung über die Veröffentlichung auf der Home­page, oder – auf Antrag – auf dem Postweg zur Kenntnis bringen. Andere Anträge sind auf der Mitgliederversamm­lung nicht zu behandeln, es sein denn, dass die Mehrheit der erschienenen stimmberechtig­ten Mitglieder zustimmt, einen Antrag zu­zulassen, welcher auf denselben Gegenstand eines schriftlich gestellten Antrages gerichtet ist, ohne dessen Umfang zu erreichen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsi­denten geleitet.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Zahl der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglie­der und wenigstens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen eine neue Mit­gliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der an­wesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder und Präsidiumsmitglieder beschlussfähig ist.

Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesen­den Mitglieder. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder.

Alle Wahlen erfolgen offen, auf Antrag schriftlich und geheim.

In der Mitgliederversammlung hat das Präsidium die von zwei Kassenprüfern geprüfte Jah­resrechnung vorzulegen.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
  2. Entlastung des Präsidiums
  3. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes
  4. Genehmigung der Beitragsordnung
  5. Wahl des Präsidenten, Präsidiums, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Bestellung des Ehrenpräsidenten
  8. Beschränkung der Zahl der Mitglieder

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der für die or­dentliche Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der stimm­berechtigten Mitglieder diese beantragen.

Präsidium

Das von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Präsi­dium be­steht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendwart.

Bei geraden Jahreszahlen werden folgende Präsidiumsmitglieder gewählt:
Präsident/in, Schriftführer/in, Jugendwart/in

Bei ungeraden Jahreszahlen werden folgende Präsidiumsmitglieder gewählt:
Vizepräsident/in, Schatzmeister/in

Gesetzlich vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder durch zwei andere Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, so kann das Präsidium mit der Wahrnehmung seiner Pflichten ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mit­glieder­versammlung beauftragen.

Die Präsidiumsmitglieder bleiben im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zu den Präsidiumssitzungen sind alle Präsidiumsmitglieder einzuladen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern, darunter dem Präsi­denten oder dem Vizepräsidenten, beschlussfähig. Das Präsidium trifft Entscheidun­gen mit einfacher Mehrheit. Soweit diese nicht erreicht wird, entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei seiner Ver­hinderung des Vizepräsidenten.

Das Präsidium leitet den Verein, überwacht die Geschäftsführung und trägt für die Ausfüh­rung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge.

Das Präsidium legt die Jahresrechnung vor.

Das Präsidium kann den Verein nur mit Wirkung für das Vereinsvermögen ver­pflichten.

Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden jeweils auf zwei Jahre von der Mit­glieder­versammlung gewählt.

Die Kassenprüfer erstatten auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Er­gebnis ihrer Prüfung.

Ehrenrat

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf jeweils fünf Jahre einen Ehrenrat, be­stehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind, ohne dass es einer Wahl bedarf, Mit­glieder des Ehrenrats. Übersteigt die Zahl der Ehrenpräsidenten und/oder der Ehren­mitglieder die Zahl der erforderlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ehrenrats, so sind diejenigen Ehrenpräsiden­ten und Ehrenmitglieder Mitglieder des Ehrenrats, welche über das höhere Lebensalter verfü­gen.

Ein Präsidiumsmitglied oder dessen Ehegatte / Lebenspartner kann nicht Mitglied des Ehren­rates sein.

Vorsitzender des Ehrenrates ist ein Ehrenpräsident. Hat der Verein mehrere Ehren­präsidenten ernannt, wird der Vorsitz von demjenigen Ehrenpräsidenten ausgeübt, welcher das höchste Lebensalter ausweist. Hat der Verein keinen Ehrenpräsidenten oder lehnt dieser die Teilnahme am Ehrenrat ab, bestimmt der Ehrenrat den Vor­sitzenden aus seiner Mitte.

Der Ehrenrat hat insbesondere die Aufgabe, bei den Club betreffenden Meinungs­verschie­denheiten zwischen den Clubmitgliedern untereinander sowie bei Ableh­nung von Aufnah­meanträgen zur schlichten und, falls erforderlich, dem Präsidium einen Entscheidungs­vorschlag zu unterbreiten.

Der Ehrenrat muss in jedem ihm angetragenen Fall allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Ehrenrat kann von jedem Betroffenen angerufen werden. Er wird tätig mit Einver­ständnis des Präsidiums. Der Zustimmung des Präsidiums bedarf es nicht, wenn dieses selbst oder eines seiner Mitglieder betroffen ist. In diesem Falle nimmt ein Präsidiums­mitglied an den Sitzungen des Ehrenrates ohne Stimmrecht teil.

Ist ein Mitglied des Ehrenrates unmittelbar Betroffener, ruht für diesen Fall seine Mit­glied­schaft im Ehrenrat. Für ihn rückt ein Ersatzmitglied nach.

Ehrenpräsident

Die Mitgliederversammlung wählt verdiente ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsi­denten. Der Ehrenpräsident mit dem höchsten Lebensalter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Er leitet den Ehrenrat. Er muss Mitglied im Golf Club Ostseebad Grömitz e.V. sein.

Ehrenmitglied

Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehren­mitgliedern er­nennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Ehrenmitglied­schaft ist an die Mitglied­schaft im Golf Club Ostseebad Grömitz e.V. gebunden.

Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitglieder nicht

  1. für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung der sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
  2. für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekom­menen oder beschädigten Gegenstände.

Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungs­verträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins an den TSV Ostseeheilbad Grömitz von 1908 e.V., der es unmittel­bar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde am 19.03.2017 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

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R. Moser (Präsident)         A. Haack (Vizepräsident)                A. Bruhn (Schriftführer)

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J. Weber (Schatzmeister)   T. Möller (Jugendwart)

Satzungsanlage

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