Golf Club Ostseebad Grömitz e.V.
SATZUNG
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Golf Club Ostseebad Grömitz”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Grömitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports und die Förderung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Nutzung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Der Verein soll seinen Mitgliedern darüber hinaus die Möglichkeit zur Erholung bieten und den freundschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander fördern.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Um die erforderlichen Anlagen zu schaffen, zu erhalten bzw. zu erweitern oder Jugendmitglieder oder sportlich besonders begabte Mitglieder zu fördern, kann der Verein ein Zweckvermögen ansammeln. Der Verein ist berechtigt, seinen Zweck auf fremdem Grund und Boden zu erbringen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Jugendmitglieder des Vereins werden besonders gefördert.
Sportanlagen
Der Verein nutzt die Golfplatzanlage der Golfplatz Grömitz GmbH & Co. KG nach dem mit dieser abgeschlossenen Vertrag
Mitgliedschaft
Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder (natürliche Person bzw. Firmen-/Verbandsmitglied)
2. Jugendmitglieder
3. Mitglieder in Ausbildung
4. Zweitmitglieder
5. Passive Mitglieder
6. Ehrenmitglieder
7. Fernmitglieder
8. 3-Jahres-Mitglieder
9. Par 60 Platz-Mitglieder
10. Greenfee-Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind entweder natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Personengesellschaften bzw. Juristische Personen (Firmenmitglieder), sofern diese nicht jeweils einer anderen Mitgliedergruppe angehören. Firmenmitglieder haben mit ihrem Aufnahmeantrag einen Repräsentanten zu benennen, durch den die Mitgliedsrechte wahrgenommen werden. Als Repräsentanten kommen nur Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Regel nur solche Personen in Betracht, die beruflich für das Firmenmitglied in leitender Stellung tätig sind. Die Benennung des Repräsentanten kann nachträglich geändert werden.
Passive Mitglieder sind natürliche oder Juristische Personen bzw. Personengesellschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport im Verein auszuüben und somit keine Spielberechtigung auf dem Vereinsplatz haben.
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Mitgliedsformen, der Stimmberechtigung, Wählbarkeit in Organe des Vereins, Beitragspflicht, Spielberechtigung und der zeitlichen Begrenzung der Mitgliedschaft ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist.
In der Mitgliederversammlung haben stimmberechtigte Mitglieder eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist möglich, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied maximal 4 Stimmrechte vertreten kann.
Aktive Mitglieder können beim Präsidium ohne Begründung beantragen, dass ihre Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt wird. Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres beantragt werden.
Aufnahme
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes oder die Veränderung des Status einer Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium.
Ein Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Er soll den vollständigen Namen und die Anschrift sowie Alter und Beruf des Antragstellers enthalten sowie bei Firmenmitgliedern die Benennung des Repräsentanten. Ein Aufnahmeantrag für Jugendmitglieder kann ausschließlich von den Erziehungsberechtigten erklärt werden. Die Erziehungsberechtigten haben sich darüber hinaus zu verpflichten, für Beiträge und Nutzungsentgelte selbstschuldnerisch einzustehen.
Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme und benachrichtigt entsprechend den Antragsteller. Die Ablehnung eines Antrages ist nicht zu begründen. Dem Antragsteller steht allerdings die Berufung an den Ehrenrat zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt muss dem Präsidium schriftlich durch Brief angezeigt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres – unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – zulässig.
Bei verspätetem Eingang der Kündigung besteht die volle Beitragspflicht für das nächste Jahr. In Härtefällen kann das Präsidium in freiem Ermessen die Beitragspflicht für das nächste Jahr ganz oder teilweise erlassen.
Das Präsidium ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitgliedes vorliegt; insbesondere, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz mindestens zweifacher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit der Zahlung des Vereinsbeitrages oder sonstiger finanzieller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in Verzug bleibt.
Vor dem Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Präsidium einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang des Ausschlussbescheides bzw. bei Einspruch mit dem Zugang der Bestätigung durch den Ehrenrat. Durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht befreit. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Beitrag
Über Art und Höhe der Beitragszahlungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung beschlossenen Beiträge zu leisten.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Der Erteilung einer gesonderten Rechnung bedarf es nicht. Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende Mitglieder haben unverzüglich nach Benachrichtigung über die Aufnahme die von diesen geschuldeten Beiträge zu zahlen
Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden, sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder die Spielordnung sowie die Hausordnung des Vereins zu beachten.
Bei Verstößen gegen die Haus-, Spiel- und Platzordnung, bei wiederholter Nichtbefolgung der Golfregeln und Golfetikette kann das Präsidium abgestufte Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
- Verwarnung / Abmahnung
2. zeitbegrenzter Ausschluss vom Spielbetrieb
3. Ausschluss aus dem Verein
Jede Änderung der personenbezogenen Daten, insbesondere eine Änderung der Anschrift, ist dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Ehrenrat
Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, denen jeweils ein Präsidiumsmitglied als Vorsitzender und eine angemessene Zahl von Mitgliedern angehören sollen. Die Ausschlüsse haben nur beratende Funktion. Als Ausschüsse kommen insbesondere in Frage:
- Spielausschuss
- Jugendausschuss
- Platzausschuss
- Festausschuss
- Finanz- und Rechtsausschuss
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium beruft spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen werden müssen.
Anträge können auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingegangen sind. Das Präsidium soll diese Anträge den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung über die Veröffentlichung auf der Homepage, oder – auf Antrag – auf dem Postweg zur Kenntnis bringen. Andere Anträge sind auf der Mitgliederversammlung nicht zu behandeln, es sein denn, dass die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt, einen Antrag zuzulassen, welcher auf denselben Gegenstand eines schriftlich gestellten Antrages gerichtet ist, ohne dessen Umfang zu erreichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder und wenigstens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Präsidiumsmitglieder beschlussfähig ist.
Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Alle Wahlen erfolgen offen, auf Antrag schriftlich und geheim.
In der Mitgliederversammlung hat das Präsidium die von zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Entlastung des Präsidiums
- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Wahl des Präsidenten, Präsidiums, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Bestellung des Ehrenpräsidenten
- Beschränkung der Zahl der Mitglieder
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der für die ordentliche Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen.
Präsidium
Das von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendwart.
Bei geraden Jahreszahlen werden folgende Präsidiumsmitglieder gewählt:
Präsident/in, Schriftführer/in, Jugendwart/in
Bei ungeraden Jahreszahlen werden folgende Präsidiumsmitglieder gewählt:
Vizepräsident/in, Schatzmeister/in
Gesetzlich vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder durch zwei andere Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, so kann das Präsidium mit der Wahrnehmung seiner Pflichten ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
Die Präsidiumsmitglieder bleiben im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zu den Präsidiumssitzungen sind alle Präsidiumsmitglieder einzuladen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, beschlussfähig. Das Präsidium trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Soweit diese nicht erreicht wird, entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei seiner Verhinderung des Vizepräsidenten.
Das Präsidium leitet den Verein, überwacht die Geschäftsführung und trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge.
Das Präsidium legt die Jahresrechnung vor.
Das Präsidium kann den Verein nur mit Wirkung für das Vereinsvermögen verpflichten.
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden jeweils auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Kassenprüfer erstatten auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Ehrenrat
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf jeweils fünf Jahre einen Ehrenrat, bestehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind, ohne dass es einer Wahl bedarf, Mitglieder des Ehrenrats. Übersteigt die Zahl der Ehrenpräsidenten und/oder der Ehrenmitglieder die Zahl der erforderlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ehrenrats, so sind diejenigen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder Mitglieder des Ehrenrats, welche über das höhere Lebensalter verfügen.
Ein Präsidiumsmitglied oder dessen Ehegatte / Lebenspartner kann nicht Mitglied des Ehrenrates sein.
Vorsitzender des Ehrenrates ist ein Ehrenpräsident. Hat der Verein mehrere Ehrenpräsidenten ernannt, wird der Vorsitz von demjenigen Ehrenpräsidenten ausgeübt, welcher das höchste Lebensalter ausweist. Hat der Verein keinen Ehrenpräsidenten oder lehnt dieser die Teilnahme am Ehrenrat ab, bestimmt der Ehrenrat den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Der Ehrenrat hat insbesondere die Aufgabe, bei den Club betreffenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Clubmitgliedern untereinander sowie bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen zur schlichten und, falls erforderlich, dem Präsidium einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Der Ehrenrat muss in jedem ihm angetragenen Fall allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Ehrenrat kann von jedem Betroffenen angerufen werden. Er wird tätig mit Einverständnis des Präsidiums. Der Zustimmung des Präsidiums bedarf es nicht, wenn dieses selbst oder eines seiner Mitglieder betroffen ist. In diesem Falle nimmt ein Präsidiumsmitglied an den Sitzungen des Ehrenrates ohne Stimmrecht teil.
Ist ein Mitglied des Ehrenrates unmittelbar Betroffener, ruht für diesen Fall seine Mitgliedschaft im Ehrenrat. Für ihn rückt ein Ersatzmitglied nach.
Ehrenpräsident
Die Mitgliederversammlung wählt verdiente ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten. Der Ehrenpräsident mit dem höchsten Lebensalter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Er leitet den Ehrenrat. Er muss Mitglied im Golf Club Ostseebad Grömitz e.V. sein.
Ehrenmitglied
Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Ehrenmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft im Golf Club Ostseebad Grömitz e.V. gebunden.
Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitglieder nicht
- für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung der sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
- für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.
Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Ostseeheilbad Grömitz von 1908 e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung der Satzung wurde am 19.03.2017 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
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R. Moser (Präsident) A. Haack (Vizepräsident) A. Bruhn (Schriftführer)
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J. Weber (Schatzmeister) T. Möller (Jugendwart)